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title: "§ 606 HGB — Zweijährige Verjährungsfrist"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hgb/606"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 606 HGB — Zweijährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.



Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;

2.



Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;

3.



Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;

4.



Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

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— Handelsgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
