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title: "§ 605 HGB — Einjährige Verjährungsfrist"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hgb/605"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 605 HGB — Einjährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

1.



Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;

2.



Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;

3.



Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;

4.



Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.

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— Handelsgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
