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title: "§ 288 HGB — Größenabhängige Erleichterungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hgb/288"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 288 HGB — Größenabhängige Erleichterungen

(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht

1.



die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30a, 32 bis 34 zu machen;

2.



eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;

3.



bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.

## Fußnoten

(+++ § 288: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 u. Art. 91 Abs. 1 HGBEG +++)

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— Handelsgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
