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title: "§ 10 HG 2026 — Sorgfalts- und Prüfpflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hg_2026/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hg_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 10 HG 2026 — Sorgfalts- und Prüfpflichten

(1) Leistungen des Bundes dürfen

1.



nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;

2.



nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.

(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.

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— Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hg_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
