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title: "§ 6 HEMBV — Information und Beratung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hembv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hembv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 6 HEMBV — Information und Beratung

(1) Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über

1.



die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,

2.



die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,

3.



den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

4.



den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,

5.



mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

6.



die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und

7.



verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.

(2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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— Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hembv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
