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title: "§ 5 HEMBV — Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hembv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hembv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 5 HEMBV — Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten

(1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.

(2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für

1.



die elektronische Aktenführung,

2.



die Gewährung von Akteneinsicht und

3.



die Digitalisierung von Dokumenten.

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— Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hembv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
