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title: "§ 1 HeizkZG — Zweck des Gesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/heizkzg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heizkzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 1 HeizkZG — Zweck des Gesetzes

Zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden, wird für die Heizperiode 2000/2001 ein einmaliger Heizkostenzuschuss (Zuschuss) nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.

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— Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heizkzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
