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title: "§ 4 HeizölLBV — Referenzmenge auf Grund bisherigen Bezugs und Referenzzeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/heiz_llbv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heiz_llbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4 HeizölLBV — Referenzmenge auf Grund bisherigen Bezugs und
Referenzzeit

(1) Die Referenzmenge ist, soweit sich nicht aus den §§ 5 bis 7 etwas anderes ergibt, nach der Menge leichten Heizöls zu bestimmen, die in der Referenzzeit für die Heizölverbrauchsanlage des Abnehmers bezogen worden ist. Die Referenzmenge beträgt ein Drittel dieser Menge (in Litern).

(2) Die Referenzzeit beträgt 36 Monate. Ihr Beginn und ihr Ende werden durch Verordnung festgelegt.

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— Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heiz_llbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
