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title: "§ 20 HeimsicherungsV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/heimsicherungsv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heimsicherungsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 20 HeimsicherungsV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 oder 2 über die Anzeige- und Informationspflicht zuwiderhandelt,

2.



Leistungen entgegen § 6 Abs. 1 nicht für den bestimmten Zweck oder entgegen § 6 Abs. 2 verwendet,

3.



der Vorschrift des § 8 Abs. 1 über die Einrichtung eines Sonderkontos zuwiderhandelt,

4.



entgegen § 11 Abs. 1 Sicherheit nicht leistet oder entgegen § 11 Abs. 5 die Sicherheit nicht aufrechterhält,

5.



entgegen § 15 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Rechnung legt,

6.



einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 über die Prüfung zuwiderhandelt,

7.



entgegen § 17 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht sammelt,

8.



entgegen § 19 Abs. 3 den Prüfungsbericht nicht zuleitet.

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— Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heimsicherungsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
