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title: "§ 14 HeimsicherungsV — Auskunftspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/heimsicherungsv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heimsicherungsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 14 HeimsicherungsV — Auskunftspflicht

Werden Leistungen im Sinne des § 1 mit dem Entgelt verrechnet, kann der Bewohner einmal jährlich von dem Träger Auskunft über seinen Kontostand verlangen. Bei Vorliegen eines besonderen Grundes ist die Auskunft jederzeit zu erteilen.

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— Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heimsicherungsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
