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title: "§ 13 HeimsicherungsV — Versicherungspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/heimsicherungsv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heimsicherungsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 13 HeimsicherungsV — Versicherungspflicht

(1) Einrichtungen, die mit Leistungen im Sinne des § 1 gebaut, erworben, instandgesetzt, ausgestattet oder betrieben werden, sind bei einem im Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb befugten öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen in Form einer gleitenden Neuwertversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu versichern. In gleicher Weise ist für das Inventar der Einrichtung, das der Sicherung von Leistungen im Sinne des § 1 dient, eine Versicherung gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasserschäden abzuschließen.

(2) Die Bestellung eines Grundpfandrechtes nach § 12 Abs. 1 ist nur ausreichend, wenn das haftende Grundstück in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Form versichert ist.

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— Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heimsicherungsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
