---
title: "§ 34 HeimmwV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/heimmitwirkungsv/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heimmitwirkungsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 34 HeimmwV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlausschuss nicht bestellt oder entgegen § 8 die für die Vorbereitung oder Durchführung der Wahl erforderliche personelle oder sächliche Unterstützung nicht gewährt,

2.



entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates behindert oder beeinflusst,

3.



entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung unterlässt,

4.



entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1, ein Mitglied des Heimbeirates oder den Heimfürsprecher bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt,

5.



entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1, eine Bewohnerin oder einen Bewohner benachteiligt oder begünstigt,

6.



entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

7.



entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder

8.



entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor ihrer Durchführung nicht rechtzeitig erörtert.

---

— Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heimmitwirkungsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
