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title: "§ 27 HeimmwV — Beendigung der Tätigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/heimmitwirkungsv/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heimmitwirkungsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 27 HeimmwV — Beendigung der Tätigkeit

Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit

1.



Ablauf seiner Amtszeit,

2.



Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.

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— Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heimmitwirkungsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
