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title: "§ 15 HeimmwV — Nachrücken von Ersatzmitgliedern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/heimmitwirkungsv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heimmitwirkungsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 15 HeimmwV — Nachrücken von Ersatzmitgliedern

Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. § 4 Abs. 2 findet Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig verhindert ist.

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— Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heimmitwirkungsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
