---
title: "§ 14 HeimmwV — Erlöschen der Mitgliedschaft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/heimmitwirkungsv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heimmitwirkungsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 14 HeimmwV — Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch

1.



Ablauf der Amtszeit,

2.



Niederlegung des Amtes,

3.



Ausscheiden aus dem Heim,

4.



Verlust der Wählbarkeit,

5.



Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates, dass das Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.

---

— Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heimmitwirkungsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
