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title: "§ 24 HeimMindBauV — Funktions- und Zubehörräume"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/heimmindbauv/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heimmindbauv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 24 HeimMindBauV — Funktions- und Zubehörräume

(1) Funktions- und Zubehörräume müssen in ausreichender Zahl vorhanden und den Besonderheiten der Pflegebedürftigkeit angepaßt sein.

(2) § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Außerdem müssen Schmutzräume und Fäkalienspülen in erforderlicher Zahl vorhanden sein.

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— Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heimmindbauv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
