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title: "Art 4 HeimGÄndG 1 — Anwendung auf bestehende Heimverhältnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/heimg_ndg_1/art-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/heimg_ndg_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# Art 4 HeimGÄndG 1 — Anwendung auf bestehende Heimverhältnisse

(1) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

(2) § 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind.

(3) § 14 Abs. 4 ist in bezug auf die Verzinsung nicht auf Heimverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart worden sind, wenn der Ausschluß der Verzinsung ausdrücklich vereinbart worden ist.

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— Erstes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/heimg_ndg_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
