---
title: "§ 6 HebStPrV — Praxiseinsätze in Krankenhäusern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hebstprv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hebstprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 6 HebStPrV — Praxiseinsätze in Krankenhäusern

(1) Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden folgende Praxiseinsätze statt:

1.



zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft“ und I.2 „Geburt“ und

2.



zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen.

(2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält:

1.



Neonatologie und

2.



Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.

---

— Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hebstprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
