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title: "§ 42 HebStPrV — Erlaubnisurkunde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hebstprv/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hebstprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 42 HebStPrV — Erlaubnisurkunde

(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 4.

(2) Im Fall eines Antrags nach § 74 Absatz 2 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 5.

(3) Im Fall des Zugangs zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 6.

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— Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hebstprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
