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title: "§ 3 HebStPrV — Inhalt des modularen Curriculums"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hebstprv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hebstprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3 HebStPrV — Inhalt des modularen Curriculums

(1) Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.

(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest:

1.



die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,

2.



welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und

3.



die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.

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— Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hebstprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
