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title: "§ 20 HebStPrV — Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hebstprv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hebstprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 20 HebStPrV — Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet:



Erreichter WertNoteNotendefinition

1bis unter 1,50sehr gut

(1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

21,50 bis

unter 2,50gut

(2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

32,50 bis

unter 3,50befriedigend

(3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

43,50 bis

einschließlich 4,00ausreichend

(4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

5über 4,00mangelhaft

(5)eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht

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— Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hebstprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
