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title: "§ 13 HebStPrV — Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hebstprv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hebstprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 13 HebStPrV — Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.

(2) Die staatliche Prüfung besteht aus

1.



einem schriftlichen Teil,

2.



einem mündlichen Teil und

3.



einem praktischen Teil.

(3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.

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— Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hebstprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
