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title: "§ 43 HebG — Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hebg_2020/43"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 43 HebG — Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung

(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5, ist die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben dieses Teils vor den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation

1.



nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird oder

2.



nach Abschnitt 3 dieses Teils anerkannt wird.

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— Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
