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title: "§ 36 HRV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hdlregvfg/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hdlregvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 36 HRV

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Mitteilungen. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntgabe verzichtet werden kann (§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

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— Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hdlregvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
