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title: "§ 23 HRV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hdlregvfg/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hdlregvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 23 HRV

Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden.

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— Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hdlregvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
