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title: "Anlage 3 SchwHKlV — (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3)Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hdlklschwv_1986/anlage-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hdlklschwv_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# Anlage 3 SchwHKlV — (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3)Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1918;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)





Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

MF= 



58,10122 – 0,56495 ⋅ S + 0,13199 ⋅ F.Dabei sind:

MF= 



Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S= 



Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,

F= 



Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste horizontale Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).



Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskelfleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleischmaß.

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— Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hdlklschwv_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
