---
title: "Anlage 1 SchwHKlV — (zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hdlklschwv_1986/anlage-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hdlklschwv_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# Anlage 1 SchwHKlV — (zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1916)



Handelsklassenschema



12

HandelsklasseAnforderungen

I

Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent

S60 und mehr

E55 und mehr, jedoch weniger als 60

U50 und mehr, jedoch weniger als 55

R45 und mehr, jedoch weniger als 50

O40 und mehr, jedoch weniger als 45

Pweniger als 40

II

MSchlachtkörper von Sauen

VSchlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Altschneidern

---

— Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hdlklschwv_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
