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title: "§ 7 HdlDlStatG — Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hdldlstatg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hdldlstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 7 HdlDlStatG — Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen

(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) (weggefallen)

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— Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hdldlstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
