---
title: "§ 14 HdlDlStatG — Übermittlungsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hdldlstatg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hdldlstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 14 HdlDlStatG — Übermittlungsregelung

Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen den obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Für die Regelung von Einzelfällen dürfen keine Tabellen übermittelt werden.

---

— Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hdldlstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
