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title: "§ 11 HdGStiftG — Ehrenamtliche Tätigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hdgstiftg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hdgstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 11 HdGStiftG — Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums, des wissenschaftlichen Beirates und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.

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— Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hdgstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
