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title: "§ 5 HdBALBV — Forschungs- und Lehrzulage"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hdbalbv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hdbalbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 5 HdBALBV — Forschungs- und Lehrzulage

(1) Einer Professorin oder einem Professor kann eine Forschungs- und Lehrzulage gewährt werden, wenn

1.



sie oder er Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben an der Hochschule einwirbt und diese Forschungs- oder Lehrvorhaben selbst durchführt,

2.



der Geber der privaten Mittel ausdrücklich Mittel für die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage bestimmt hat und

3.



neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Forschungs- und Lehrzulage durch die Mittel privater Dritter gedeckt ist.

(2) Die Forschungs- und Lehrzulage kann als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung, längstens für die Dauer des Forschungs- oder Lehrvorhabens, gewährt werden.

(3) Die Forschungs- und Lehrzulage darf in einem Kalenderjahr das Grundgehalt der Professorin oder des Professors für dieses Kalenderjahr nicht überschreiten.

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— Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hdbalbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
