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title: "§ 1 HdBALBV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hdbalbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hdbalbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 1 HdBALBV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 innehaben.

(2) Die Verordnung regelt

1.



die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich

a)



der Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und

b)



der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sowie

2.



die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.

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— Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hdbalbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
