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title: "§ 26 HBPolVDAufstV — Zulassung zur Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hbpolvdaufstv/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hbpolvdaufstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 26 HBPolVDAufstV — Zulassung zur Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer

1.



jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und

2.



die Seminararbeit bestanden hat.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hbpolvdaufstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
