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title: "§ 2 HBPolVDAufstV — Ziele der Ausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hbpolvdaufstv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hbpolvdaufstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 2 HBPolVDAufstV — Ziele der Ausbildung

Die Ausbildung hat folgende Ziele:

1.



den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Fach- und Methodenwissen zu vermitteln, das sie befähigt, Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes bis zur Besoldungsgruppe A 14 wahrzunehmen,

2.



die berufsbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu ergänzen und zu vertiefen und

3.



die persönliche und soziale Kompetenz der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auszubauen.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hbpolvdaufstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
