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title: "§ 15 HBPolVDAufstV — Ausbildungsplan"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hbpolvdaufstv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hbpolvdaufstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 15 HBPolVDAufstV — Ausbildungsplan

(1) Für die Ausbildung erstellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium einen Ausbildungsplan.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Einzelheiten zu regeln

1.



zu den Inhalten der Ausbildung,

2.



zur Organisation und Durchführung der Ausbildung,

3.



zu den Klausuren und ihrer Bewertung sowie

4.



zur Seminararbeit und zu ihrer Bewertung.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hbpolvdaufstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
