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title: "§ 7 HBauStatG — Anschriftenübermittlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hbaustatg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hbaustatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 7 HBauStatG — Anschriftenübermittlung

Für die Durchführung der Erhebungen der Baumaßnahmen, die nicht genehmigungs- oder zustimmungspflichtig sind, aber landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 übermitteln die Gemeinden oder Bauaufsichtsbehörden den statistischen Ämtern der Länder Name und Anschrift des Bauherrn sowie die Bezeichnung des Bauvorhabens. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.

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— Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hbaustatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
