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title: "§ 5 HBauStatG — Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hbaustatg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hbaustatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 5 HBauStatG — Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt

Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt.

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— Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hbaustatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
