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title: "§ 2 HBauStatG — Erhebungseinheiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hbaustatg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hbaustatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 2 HBauStatG — Erhebungseinheiten

(1) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfassen alle genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen sowie landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegenden Baumaßnahmen, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird, sowie Hochbauten, deren Genehmigungsverfahren durch besondere Bundes- oder Landesgesetze geregelt sind. Nicht einbezogen werden Baumaßnahmen für ausschließlich sonstigen Nutzraum bis zu 350 Kubikmeter Rauminhalt oder bis zu 18.000 Euro veranschlagte Kosten.

(2) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 erfassen alle Gebäude und Gebäudeteile, die durch ordnungsbehördliche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch der Nutzung entzogen werden oder deren Nutzung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken geändert wird.

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— Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hbaustatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
