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title: "§ 19 HaWiAusbV — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hawiausbv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hawiausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 19 HaWiAusbV — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hawiausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
