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title: "§ 17 HaWiAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hawiausbv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hawiausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 17 HaWiAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.







Hauswirtschaftliche Versorgungs-

und Betreuungsleistungen planen

und umsetzenmit 30 Prozent,

2.







Hauswirtschaftliche Produkte

und Dienstleistungen erstellen

und vermarktenmit 30 Prozent,

3.







Verpflegung personenorientiert

und zielgruppenorientiert planenmit 15 Prozent,

4.







Textilien, Räume und

Wohnumfeld beurteilen,

reinigen und pflegenmit 15 Prozent sowie

5.







Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.



in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.



in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hawiausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
