---
title: "§ 1 HaWiAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, Anerkennungsbereich des Ausbildungsberufes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hawiausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hawiausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 1 HaWiAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, Anerkennungsbereich des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

(2) Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin ist Ausbildungsberuf der Hauswirtschaft. Soweit die Ausbildung in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hawiausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
