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title: "§ 12 HAV — Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hav/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 12 HAV — Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen

Der Versicherungsträger hat die Abstimmungsunterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag folgenden Kalenderjahr.

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— Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
