---
title: "§ 9 HAuslG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hauslg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hauslg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 9 HAuslG

Heimatlose Ausländer können unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und beweglichen Sachen erwerben.

---

— Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hauslg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
