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title: "§ 6 HAuslG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hauslg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hauslg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 6 HAuslG

Ausnahmemaßnahmen, die sich gegen Angehörige des früheren Heimatstaates eines heimatlosen Ausländers richten, dürfen gegen diesen nicht angewandt werden.

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— Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hauslg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
