---
title: "§ 9 HanfEinfV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hanfeinfv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hanfeinfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 9 HanfEinfV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.



entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder

2.



entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

---

— Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hanfeinfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
