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title: "§ 6 HanfEinfV — Behandlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hanfeinfv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hanfeinfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 6 HanfEinfV — Behandlung

Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.

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— Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hanfeinfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
