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title: "§ 2 HalblSchV — Form der Einreichung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/halblschv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/halblschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 2 HalblSchV — Form der Einreichung

(1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen.

(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

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— Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/halblschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
