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title: "§ 18 HAG — Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiet der Entgeltregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hag/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 18 HAG — Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiet der
Entgeltregelung

Der Heimarbeitsausschuß hat die Aufgaben:

a)



auf das Zustandekommen von Tarifverträgen hinzuwirken;

b)



zur Vermeidung und Beendigung von Gesamtstreitigkeiten zwischen den in § 17 Abs. 1 genannten Parteien diesen auf Antrag einer Partei Vorschläge für den Abschluß eines Tarifvertrags zu unterbreiten; wird ein schriftlich abgefaßter Vorschlag von allen Parteien durch Erklärung gegenüber dem Heimarbeitsausschuß angenommen, so hat er die Wirkung eines Tarifvertrags;

c)



bindende Festsetzungen für Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen nach Maßgabe des § 19 zu treffen.

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— Heimarbeitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
