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title: "§ 16a HAG — Anordnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hag/16a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 16a HAG — Anordnungen

Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 12, 13 und 16 sowie der auf § 13 und § 34 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnungen zu treffen sind. Neben den auf Grund von § 3 Abs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach § 139b der Gewerbeordnung wahr.

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— Heimarbeitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
