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title: "§ 7 HaftPflG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/haftpflg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/haftpflg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 7 HaftPflG

Die Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes darf, soweit es sich um Personenschäden handelt, im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Das gleiche gilt für die Ersatzpflicht nach § 2 dieses Gesetzes wegen Sachschäden, es sei denn, daß der Haftungsausschluß oder die Haftungsbeschränkung zwischen dem Inhaber der Anlage und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Rahmen eines zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörenden Vertrages vereinbart worden ist. Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.

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— Haftpflichtgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/haftpflg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
